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   BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09, (alt: 5 StR 500/08)   

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https://dejure.org/2009,7374
BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09, (alt: 5 StR 500/08) (https://dejure.org/2009,7374)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2009 - 5 StR 339/09, (alt: 5 StR 500/08) (https://dejure.org/2009,7374)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2009 - 5 StR 339/09, (alt: 5 StR 500/08) (https://dejure.org/2009,7374)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.11.2007 - 3 StR 390/07

    Dauer des Vorwegvollzugs (Bestimmung durch das Revisionsgericht); gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09
    Vielmehr kann der Senat die Zeit des Vorwegvollzugs selbst festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07).
  • BGH, 23.04.1991 - 4 StR 121/91

    Anrechnung der Untersuchungshaft bei teilweisem Vorwegvollzug der Strafe

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09
    Eine an einer mutmaßlichen Zwei-Drittel-Reststrafenaussetzung orientierte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges, wie sie die Strafkammer vorgenommen hat, ist dem Tatrichter grundsätzlich versagt (vgl. hierzu bereits BGH NStZ 1991, 508, 509).
  • BGH, 25.11.2008 - 5 StR 500/08

    Rechtsfehlerhafter Ausschluss einer alkoholbedingten verminderten

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09
    Der Angeklagte ist nach der Entscheidung des Senats vom 25. November 2008 (5 StR 500/08) rechtskräftig wegen Mordes verurteilt.
  • BGH, 03.03.2008 - 5 StR 52/08

    Vorwegvollzug der Maßregel (Ausschluss der Strafaussetzung zum

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09
    Einen etwaigen ‚Ausnahmefall' (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 384/07 - und vom 3. März 2008 - 5 StR 52/08) hat das Landgericht nicht zureichend belegt.
  • BGH, 07.07.2009 - 1 StR 292/09

    Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09
    Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 StR 292/09).".
  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 384/07

    Ausnahmsweise Nichtanwendung des § 67 Abs. 2 StGB n.F. in der Revision

    Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09
    Einen etwaigen ‚Ausnahmefall' (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 384/07 - und vom 3. März 2008 - 5 StR 52/08) hat das Landgericht nicht zureichend belegt.
  • BGH, 16.12.2009 - 2 StR 305/09

    Erstreckung des Erfolgs der Revision auf Mitangeklagte bei fehlerhafter Anwendung

    Da die erforderliche Therapiedauer vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler entsprechend § 354 Abs. 1 StGB selbst korrigieren (BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07; Beschl. vom 2. September 2009 - 5 StR 339/09).
  • BGH, 23.09.2009 - 2 StR 305/09

    Anfragebeschluss; Revisionserstreckung bei einem Rechtsfehlers bei der Anwendung

    Da dem Tatrichter insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2. September 2009 - 5 StR 339/09) und die erforderliche Therapiedauer hier festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - 3 StR 390/07; v. 2. September 2009 - 5 StR 339/09).
  • BGH, 21.10.2009 - 2 StR 380/09

    Rechtsfehlerhafte Bemessung des Vorwegvollzuges (zwingend maßgeblicher

    Da dem Tatrichter insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 339/09) und die erforderliche Therapiedauer hier mit einem Jahr und sechs Monaten festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07; vom 2. September 2009 - 5 StR 339/09).
  • BGH, 16.01.2013 - 4 StR 498/12

    Rechtsfehlerhafte Bemessung des Vorwegvollzugs

    Da dem Tatrichter insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 339/09) und die erforderliche Therapiedauer vom sachverständig beratenen Landgericht hier mit zwei Jahren festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 StR 380/09 mwN).
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