Rechtsprechung
BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09, (alt: 5 StR 500/08) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB
Bemessung des Vorwegvollzuges (keinerlei Spielraum des Tatrichters) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rechtsfehlerhaftigkeit der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils einer Strafe
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Rechtsfehlerhaftigkeit der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils einer Strafe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.11.2007 - 3 StR 390/07
Dauer des Vorwegvollzugs (Bestimmung durch das Revisionsgericht); gesetzlicher …
Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09
Vielmehr kann der Senat die Zeit des Vorwegvollzugs selbst festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07). - BGH, 23.04.1991 - 4 StR 121/91
Anrechnung der Untersuchungshaft bei teilweisem Vorwegvollzug der Strafe
Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09
Eine an einer mutmaßlichen Zwei-Drittel-Reststrafenaussetzung orientierte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges, wie sie die Strafkammer vorgenommen hat, ist dem Tatrichter grundsätzlich versagt (vgl. hierzu bereits BGH NStZ 1991, 508, 509). - BGH, 25.11.2008 - 5 StR 500/08
Rechtsfehlerhafter Ausschluss einer alkoholbedingten verminderten …
Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09
Der Angeklagte ist nach der Entscheidung des Senats vom 25. November 2008 (5 StR 500/08) rechtskräftig wegen Mordes verurteilt.
- BGH, 03.03.2008 - 5 StR 52/08
Vorwegvollzug der Maßregel (Ausschluss der Strafaussetzung zum …
Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09
Einen etwaigen ‚Ausnahmefall' (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 384/07 - und vom 3. März 2008 - 5 StR 52/08) hat das Landgericht nicht zureichend belegt. - BGH, 07.07.2009 - 1 StR 292/09
Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung …
- BGH, 03.12.2007 - 5 StR 384/07
Ausnahmsweise Nichtanwendung des § 67 Abs. 2 StGB n.F. in der Revision
Auszug aus BGH, 02.09.2009 - 5 StR 339/09
Einen etwaigen ‚Ausnahmefall' (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 384/07 - und vom 3. März 2008 - 5 StR 52/08) hat das Landgericht nicht zureichend belegt.
- BGH, 16.12.2009 - 2 StR 305/09
Erstreckung des Erfolgs der Revision auf Mitangeklagte bei fehlerhafter Anwendung …
Da die erforderliche Therapiedauer vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler entsprechend § 354 Abs. 1 StGB selbst korrigieren (BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07; Beschl. vom 2. September 2009 - 5 StR 339/09). - BGH, 23.09.2009 - 2 StR 305/09
Anfragebeschluss; Revisionserstreckung bei einem Rechtsfehlers bei der Anwendung …
Da dem Tatrichter insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2. September 2009 - 5 StR 339/09) und die erforderliche Therapiedauer hier festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - 3 StR 390/07; v. 2. September 2009 - 5 StR 339/09). - BGH, 21.10.2009 - 2 StR 380/09
Rechtsfehlerhafte Bemessung des Vorwegvollzuges (zwingend maßgeblicher …
Da dem Tatrichter insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 339/09) und die erforderliche Therapiedauer hier mit einem Jahr und sechs Monaten festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07; vom 2. September 2009 - 5 StR 339/09). - BGH, 16.01.2013 - 4 StR 498/12
Rechtsfehlerhafte Bemessung des Vorwegvollzugs
Da dem Tatrichter insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 339/09) und die erforderliche Therapiedauer vom sachverständig beratenen Landgericht hier mit zwei Jahren festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 StR 380/09 mwN).